Individueller Urlaub

Individueller Urlaub kann aus berechtigten Gründen bewilligt werden:

  • durch die Klassenlehrperson für die Dauer eines halben Tages;

  • durch die Schulleitung für bis zu neun Halbtagen effektiven Unterrichts;

  • durch den Schulinspektor ab zehn Halbtagen bis zu einem Schuljahr;

  • durch das Departement bei einer Dauer von mehr als einem Schuljahr.

Die Eltern übermitteln ihr Gesuch innerhalb einer angemessenen Frist an die Schulleitung der OS.


Jokertage

Pro Schuljahr können zwei Jokertage gewährt werden. Ein schriftliches Gesuch ist grundsätzlich einen Monat im Voraus bei der Schulleitung der OS einzureichen. Jokertage können weder in der ersten noch in der letzten Schulwoche sowie an den Tagen der kantonalen Prüfungen (11OS) bezogen werden. Bei vorgängigen unentschuldigten Absenzen kann ein Gesuch abgelehnt werden. Die Eltern tragen die Verantwortung für die von ihnen beantragten Urlaube und stellen sicher, dass der verpasste Unterrichtsstoff eigenverantwortlich nachgearbeitet wird.

Jokertage im Detail:

Jede Schülerin und jeder Schüler hat Anrecht auf zwei Jokertage pro Schuljahr. In den nächsten Zeilen wird erklärt, welches die Regeln zu den Jokertagen sind.

Was ist ein Jokertag? 

 Ein Jokertag soll die Teilnahme an einer Veranstaltung, einer Aktivität mit der Familie, einer religiösen Feier, einer sportlichen oder musikalischen Aktivität, einem kulturellen Ausflug usw. ermöglichen. Es handelt sich um einen Urlaubstag für Freizeitaktivitäten, persönliche Entwicklung, Familie usw. Werden mehr als zwei Tage für eine solche Veranstaltung beantragt (z. B. drei Tage für die Teilnahme an einem Breitenfussballturnier), kann die Schuldirektion entscheiden, dass die Jokertage für das laufende Schuljahr bereits ausgeschöpft sind. 

Welche Urlaubstage sind keine Jokertage?  

Im Entwurf dieser Weisungen werden vier Arten von Gründen genannt:

  • gesundheitliche Gründe: medizinische Untersuchung, medizinische Behandlung, psychotherapeutische Abklärung usw.

  • unvorhersehbares Ereignis, das eine Abwesenheit erfordert: Todesfall, Krankheit einer/eines Angehörigen, familiäre Krisensituation;

  • Vorladung einer amtlichen Stelle: gerichtliche Vorladung, Fahrprüfung, Aufnahmeprüfung,

  • Vorrekrutierung, Prüfung am Konservatorium, Trainingslager oder Wettkampf für Schüler/-innen von SKA-Strukturen usw.

  • Familientreffen an den Weihnachtsfeiertagen.

Wann kann kein Jokertag bezogen werden? 

 In der ersten und letzten Woche des Schuljahres sowie während der kantonalen Prüfungen dürfen keine Jokertage bezogen werden. Was die Einschränkungen durch die Schuldirektionen anbelangt, können zu Beginn des Schuljahres nur die wichtigsten Ereignisse festgelegt werden. Deshalb heisst es in den Weisungen «wenn möglich». Werden im Laufe des Schuljahres Einschränkungen festgelegt, muss dies mit genügend Vorlaufzeit getan werden. Der frühere Beginn und die Verlängerung von Ferien sowie der Bezug von Brückentagen sind mit Jokertagen möglich. An wen und innerhalb welcher Frist muss ein Gesuch für einen 

Jokertag gestellt werden? 

 Mindestens einen Monat (kantonale Regelung) im Voraus muss ein offizielles Gesuch an die Schuldirektion gestellt werden. Das Urlaubsformular kann bei der der Klassenlehrperson oder der Schulleitung bezogen werden. Auch Halbtage wie z.B. Mittwoch werden als ganze Jokertage 

berechnet. Die Schuldirektion kann einen Jokertag nicht gewähren, wenn die Schülerin / der Schüler frühere unbegründete Abwesenheiten  aufweist. 

Welche Pflichten haben die Eltern oder die volljährigen Schüler/innen? 

 Schüler/-innen und Eltern verpflichten sich, die von der Lehrperson aufgetragenen Arbeiten zu Hause nachzuholen. Verpasste Prüfungen müssen nachgeholt werden.

Weisungen Sonderurlaub

Sonderurlaub kann unter folgenden Bedingungen gewährt werden: 

  • Urlaube bis zu einem halben Tag können im Vorfeld bei den Absenzen eingetragen und von der Klassenlehrperson bewilligt werden.

  • Für alle anderen Urlaube muss ein begründetes, von den Eltern oder der gesetzlichen Vertretung unterschriebenes, schriftliches Gesuch gestellt werden. Das Formular „Gesuch Sonderurlaub“ kann bei der Klassenlehrperson oder der Schulleitung bezogen werden.

  • Bei Sonderurlaubsgesuchen von zwei bis neun Schulhalbtagen muss eine Eingabefrist von einer Woche, bei mehr als neun Schulhalbtagen eine Frist von 10 Tagen eingehalten werden. Die Gesuche sind jeweils der Klassenlehrperson abzugeben.

  • Sonderurlaubsgesuche werden für die erste bzw. die letzten zwei Wochen des Schuljahres sowie für Projekttage nicht bewilligt.

  • Sonderurlaubsgesuche werden vor der Buchung von Reisen gestellt.

  • Alle Prüfungen, die an den eingelösten Urlaubstagen stattfinden, müssen nachgeholt werden. Die Schülerin/der Schüler hat kein Recht auf Nachhilfeunterricht für die durch den Sonderurlaub entstandenen Stofflücken.

  • Das Urlaubsgesuch kann bei der Klassenlehrperson oder der Schulleitung bezogen werden.